Schikinderkarten
Urteil Landesgericht Leoben vom 05.06.2013, 5 Cg 51/12 g; Berufungsurteil Oberlandesgericht Graz 04.10.2013, 4 R 143/13 a,
Die Klägerin erlitt im Februar 2012 als Fußgängerin im Bereich einer für Kinderschikurse verwendeten Schipiste des Schigebietes G. beim Zusammenstoß mit einem schifahrenden Kind eine Verletzung der rechten Schulter. Die beklagte Partei (der Liftbetreiber) veranstaltete zu dieser Zeit die Kinderschikurse.
Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von EUR 13.059,25, nämlich Schmerzengeld, Heilbehandlungskosten, Haushaltshilfekosten, Betreuungskosten, pauschale Unkosten und die Feststellung der Haftung für sämtliche (künftigen) Schäden aus diesem Schiunfall.
Die Klägerin behauptete , dass es die beklagte Partei unterlassen habe, für eine ordnungsgemäße Absicherung des von ihr veranstalteten Kinderschikurses und für die erforderliche Beaufsichtigung sämtlicher Kinder zu sorgen, weshalb ein Kind selbständig und völlig unkontrolliert die Piste habe hinabfahren, über eine gefährliche und unsachgemäß errichtete Schanze springen und mit der Klägerin zusammenstoßen habe können.
Das Erstgericht wies die Klage ab, auch das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Graz) gab dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge.
Das OLG Graz war ebenfalls der Anischt, dass eine Verkehrssicherungspflicht zur Gänze entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist. Die Klägerin musste damit rechnen, dass Kinder den Lift und die durch ihn erschlossene Piste auch ohne Begleitung durch Schilehrer als Schifahrer benutzen werden, zumal auch ihre Tochter außerhalb eines Schikurses nach dem Kauf der Liftkarte dazu berechtigt und dabei durch sie beaufsichtigt war. Die während der Querung der Piste für sie durch abfahrende (auch unbeaufsichtigte) Kleinkinder bestehende Gefahr war für sie aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeit der Kinder leicht erkenn- und beherrschbar. Sie hätte diese Gefahr ohne weiteres vermeiden können, wenn sie sich nicht bloß allein auf ihre Tochter konzentriert, sondern kurz vor oder während des Querens des Pistenbereiches unter der Schanze nur ein einziges Mal das Geschehen auf der Piste beobachtet hätte.
Damit, dass auf der Piste befindliche Aufsichtspersonen diese auf einem fürschifahrende Kleinkinder gewidmeten Pistenbereich naheliegende und leicht zu bewerkstelligende Vorsichtsmaßnahme nicht ergreifen werden, musste der Liftbetreiber nicht zwingend rechnen. Auf die Frage, ob die für den Kinderschikurs verantwortliche Schilehrerin der erstbeklagten Partei sich auf die ordnungsgemäße Beaufsichtigung des die Gruppe verlassenden Kindes durch deren Mutter bis zum Beginn des eigentlichen Schiunterrichts verlassen durfte, kommt es daher nicht mehr an. Jedenfalls bestand für die Schilehrerin keine Veranlassung, die Mutter und ihr Kind daran zu hindern, den Pistenbereich außerhalb des Schikurses zu benützen, war diese Art der Benutzung doch nach den Feststellungen nicht verboten.