Honorar

Welche Honorarvereinbarungen sind möglich

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Wurde nichts vereinbart, errechnet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwalts unter Bedachtnahme auf den Tarif. Sollte die Tätigkeit eines Rechtsanwalts den erhofften Erfolg zeigen, kann auch ein Erfolgszuschlag vereinbart werden.

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Das Pauschalhonorar

Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von Anfang an die Höhe des Honorars kennt. Diese ist im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem konkreten Verhandlungsergebnis bestimmt. In vielen Fällen wird die Vereinbarung eines Pauschalhonorars aber daran scheitern, dass der Leistungsumfang vom Rechtsanwalt vorab nicht abschätzbar ist – was den Umfang und die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens betrifft, können aufgrund von Erfahrungswerten Durchschnittswerte ermittelt werden. Wie das Prozessverhalten der Gegner sein wird, wie viele Verhandlungen notwendig sein werden oder wie umfangreich Beweisaufnahmen sein können, lässt sich im Voraus nicht oder nur beschränkt einschätzen.

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Das Zeithonorar

Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit vereinbart, in der Regel pro Stunde. Die Stundensätze können unterschiedlich sein und hängen davon ab, welche Leistungen vom Rechtsanwalt, welche Leistungen vom Rechtsanwaltsanwärter und welche Leistungen von Kanzleiangestellten erbracht werden. Unbedingt zu vereinbaren ist, ob pro angefangene Viertelstunde oder pro angefangene halbe Stunde verrechnet wird. Wird ein Stundenhonorar vereinbart, hat der Rechtsanwalt nicht nur über die Art der Leistung Aufzeichnung zu führen, sondern vor allem über den damit verbundenen Zeitaufwand, der die wesentliche Abrechnungsgrundlage bildet.

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Die Abrechnung nach Tarif

Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann bilden das Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrechnung. Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, es gilt ebenso in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten. Wenn anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.

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Dr. Klaus Hirtler

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