Schließung artesischer Brunnen

Wasserrecht Artesische Brunnen Tiefengrundwasserprogramm

Artesische Brunnen sind solche, welche durch tiefere Bohrungen aus einem Bereich unterhalb des Grundwasserspiegels, in welchem das Wasser unter Überdruck steht („gespanntes Grundwasser“) Wasser entnehmen. Die meisten solcher „Arteser“ befinden sich im Bezirk Südoststeiermark (vormals Feldbach, Radkersburg), gefolgt von den Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Leibnitz. Seit Jahren bemühen sich das Land Steiermark und die Bezirksverwaltungsbehörden solche artesische Brunnen mit behördlichen Aufträgen schließen zu lassen bzw zumindest dem Stand der Technik anzupassen, was mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Mit den im Zusammenhang stehenden wasserrechtsbehördlichen Verfahren wurden im Rechtsmittelwege bereits das Landesverwaltungsgericht Steiermark und auch der Verwaltungsgerichtshof befasst. Nach Auskunft des Landes Steiermark (siehe Arteser Aktionsprogramm 2.0 der Abteilung 14) entsprechen ca 95 % der artesischen Brunnenanlagen nicht dem heutigen Stand der Technik, etwa 1/3 der Brunnen sei nicht einmal wasserrechtlich bewilligt. Beispielsweise soll es in der Südoststeiermark 391 bewilligte und 289 unbewilligte Arteser geben (Aktionsprogramm 2.0). Im Bezirk Leibnitz 58 bewilligte, 71 unbewilligte Anlagen.

Rechtlich neu ist das mit Wirkung seit 01.01.2018 in Kraft stehende Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers (Verordnung des Landeshauptmannes vom 31.07.2017, Regionalprogramm TGW).

Dieses Regionalprogramm enthält den räumlichen Anwendungsbereich. Es sind die Gemeinden, in welchen dieses Programm vollständig zur Anwendung gelangt aufgeführt bzw Gemeinden die teilweise betroffen sind und gibt es dazu auch planliche Anlagen.

Das Programm enthält Gesichtspunkte für die Erschließung und Nutzung des Tiefengrundwassers mit Darlegung, welche übergeordneten Interessen bei einer Nutzung des Tiefengrundwassers gegeben sein müssen und welches Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung und Nutzung von Tiefengrundwasser zu erfüllen ist.

Für nicht dem Stand der Technik entsprechende Wasserversorgungsanlagen werden Fristen zur Anpassung vorgegeben, welche mit 31.12.2019 bzw bis 31.12.2022 bzw 31.12.2024 zeitlich gestaffelt unter Anführung, welche Gemeinde unter welche Frist fällt, festgelegt sind.

Die Wasserrechtsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden) schicken Schreiben aus, derzeit vor allem auch die BH Leibnitz, mit welchen die Inhaber bzw Grundeigentümer auf diese Sach- und Rechtslage hingewiesen werden mit Fristsetzung und Aufforderung, vor allem bei unbewilligten Anlagen, zu den von der Behörde beabsichtigten Bescheiden mit Auftrag zur Verschließung der Brunnen bzw Anpassung an Stand der Technik Stellung zu nehmen.

Es ist daher zweckmäßig, wenn betroffene Anlageninhaber bzw Grundeigentümer rechtlich die weitere Vorgehensweise abklären lassen, ob solche Aufträge beeinsprucht werden und rechtliche Verfahren geführt werden sollen, ob um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ersucht und entsprechende Bewilligungsprojekte ausgearbeitet werden, wobei es auch ein Förderungsprogramm des Landes gibt bzw wie auf das behördliche Vorgehen reagiert werden soll.

Manchmal sind von den Schreiben der BH auch Brunnen betroffen, welche gar keine Arteser sind.

 

Dr. Klaus Hirtler

Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H.
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