Wasserrecht Entschädigung Schongebiet Leibnitz
Schongebietsverordnungen und landwirtschaftliche Wirtschaftsbeschränkungen
Im Newsbeitrag vom 12.03.2011 wurde über die wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren aufgrund Wirtschaftsbeschränkungen der zugunsten der Wasserversorger Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH und Wasserverband Leibnitzerfeld Süd verfügten Schongebietsverordnungen berichtet.
Zum weiteren Verfahrensgang ist anzuführen, dass von den über 400 Verfahren viele ruhend gestellt wurden, mit der Möglichkeit nach Abschluss der Musterverfahren Fortsetzungsanträge zu stellen bzw die Verfahren weiter ruhen zu lassen.
Mit Hilfe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft wurden von den hunderten Verfahren sechs Verfahren als Musterverfahren ausgewählt, wobei unsere Kanzlei zwei dieser Verfahren führt.
Nach Einvernahme der Parteien und mehrerer Gerichtsverhandlungen wurden drei Sachverständige bestellt, nämlich für Landwirtschaft, für Bodenkunde und für Hydrogeologie. Diese Sachverständigen haben vorerst hinsichtlich aller sechs Musterbetriebe Befund und Gutachten mit einem allgemeinen Teil, welcher zur Frage der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung, zur Frage was bewilligungsfreie ordnungsgemäß land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung darstellt, und zur Ableitung einer Immissionsgrenze (Stickstoff) erarbeitet. Auf Grundlage dieser Gutachten wurden dann zu den einzelnen Musterbetrieben betriebsspezifische Gutachten erstellt.
Zu diesen im Februar 2016 bei Gericht eingereichten Gutachten gab es dann aufgrund umfangreicher Einwendungen und Fragestellungen mehrere Gutachtensergänzungen.
Im Oktober 2017 fanden über mehrere Tage Gerichtsverhandlungen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz statt, in welchen es ergänzende Parteienvernehmungen gab und wurden die schriftlichen Gutachten mündlich erörtert und ergänzt.
Damit wurde dann auch das erstgerichtliche Beweisaufnahmeverfahren beendet, die Verhandlung in erster Instanz geschlossen und werden nun die schriftlichen Gerichtsentscheidungen abgewartet.
Das Gericht hat darüber zu entscheiden, inwieweit die seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Landwirten zugesprochenen Entschädigungen für Einschränkungen der Bewirtschaftung in den Schongebieten aufrecht bleiben bzw allenfalls gemindert werden.