KFZ-Schaden Haftung für Werkstätte

OGH (Oberster Gerichtshof) 25.04.2013, 2 Ob 192/12 t

Ein von unserer Kanzlei vertretener Kläger, der als Dienstnehmer einer Autoreparaturwerkstätte durch einen Arbeitskollegen verletzt wurde, weil dieser mit einem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug in einer Werkstattbox gegen den Kläger stieß und diesen am Knie verletzte, klagte den Lenker des anderen Fahrzeuges (den Arbeitskollegen), des Weiteren den Eigentümer des Fahrzeuges, der dieses an die Reparaturwerkstätte übergeben hatte, sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugeigentümers auf Schadenersatz (Schmerzengeld ua)..

Bislang gab es eine (uneinheitliche) Rechtsprechung, dass mit Übergabe des Kraftfahrzeuges an die Reparaturwerkstätte diese Halterin (Verfügungsberechtigte) des Fahrzeuges wird. Die Werkstätte konnte daher als Halterin zur Haftung heran gezogen werden.

Auf Grund dieser dann gegebenen Halterhaftung der Werkstätte wäre diese für eine Klage legitimiert und nicht der eigentliche Eigentümer des Fahrzeuges, sodass dann die Klage gegen den Eigentümer abzuweisen wäre.

Der oberste Gerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung klargestellt, dass nach Abwägung aller Umstände unter Abgehen von der bisherigen Judikatur der ursprüngliche Halter (daher der Eigentümer des Fahrzeuges) auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeuges zur Reparatur in einer Werkstätte weiter regelmäßig als Halter zu qualifizieren ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Eigentümer des Fahrzeuges für Schäden, die ein Lenker der Werkstätte anrichtet, zu haften hat, wobei er durch seine Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt ist, allerdings nur bis zur Versicherungssumme.

 

Dr. Klaus Hirtler

Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H.
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