Schiunfall Rückhaltebecken
LG Leoben 07.01.2013, 4 Cg 30/12 m
Bei einem Schiunfall im Februar 2011 im Schigebiet der Loser Bergbahnen ereignete sich im Bereich eines Rückstaubeckens ein Schiunfall. Die Piste führt an diesem Rückstaubecken einige Meter entfernt vorbei. Der Kläger fuhr über den Pistenrand und stürzte über die steile Böschung des Rückhaltebeckens in dieses hinein und verletzte sich schwer.
Die Schadenersatzklage auf Schmerzengeld und sonstige Sach- und Personenschäden wurde aber vom Landesgericht Leoben (LG Leoben 07.01.2013, 4 Cg 30/12 m) abgewiesen.
Das durchgeführte Beweisverfahren ergab, dass im Bereiche des Rückhaltebeckens eine natürliche Abgrenzung der Schipiste zum dahinterliegenden Gelände durch eine ansteigende Böschung gegeben war.
Da eine Haftung für gefährliche Stellen auf einer Schipiste bzw. im Nahbereich des Pistenrandes nur bei so genannten atypischen Gefahrenquellen besteht, kam das Gericht zur Erkenntnis, dass das außerhalb der Piste befindliche Rückstaubecken keine atypische Gefahrenquelle darstellt. Derartige atypische Gefahren sind Hindernisse, die auch für einen verantwortungsbewussten Pistenbenützer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Atypisch ist eine Gefahrenstelle, wenn sie für einen sorgfältigen Durchschnittsfahrer, der mit der entsprechenden Sorgfalt fährt, überraschend auftritt, sodass er nicht rechtzeitig und unfallfrei reagieren kann.
Der Kläger hätte bei entsprechender Beobachtung von seinem letzten Standort aus, wo er weggefahren ist, die Vertiefung hinter der Böschung erkennen können. Er fuhr aber mit hoher Geschwindigkeit und nicht auf Sicht die Böschung hinauf und fiel daher durch eigenes Verschulden in das Rückhaltebecken.
Eine Verletzung von Pistensicherungspflichten durch den Pistenbetreiber lag jedenfalls nicht vor.