HAUSKAUF / FEUCHTIGKEIT UND NÄSSE
eingetragen am 19.04.2010 um 08:07 Uhr
 
   
OGH (Oberster Gerichtshof) 26.05.2009, 1 Ob 240/08p;


 
Der Verkäufer eines Hauses hat für bestimmte Eigenschaften einzustehen und dafür zu haften. Diese Haftung kann im Rahmen der verschuldensunabhängigen gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von drei Jahren (bei unbeweglichen Sachen und Liegenschaften) ab Übergabe geltend gemacht werden.

Der Oberste Gerichtshof hat nun ausgesprochen, dass die Isolierung eines Hauses gegen Feuchtigkeit und Nässe zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Hauses gehört. Damit hat ein Verkäufer auch für diese Eigenschaften einzustehen und zu haften.

Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H.
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