PFLICHTKONTO FÜR ÄRZTE RECHTSWIDRIG
eingetragen am 10.01.2010 um 21:22 Uhr
 
   
EuGH (Europäischer Gerichtshof) 25.06.2009,
C-356/08, Recht der Medizin 2009, 222


 
Gemäß Bestimmungen der Umlageordnung der Ärztekammer für Österreich ist jeder praktizierende Arzt verpflichtet, für die Überweisung von Sachleistungshonoraren der Krankenkassen ein Konto bei einer (von der Ärztekammer) bestimmten Bank zu führen.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) behindert diese Verpflichtung aber den Dienstleistungsverkehr sowohl bei den Banken aus anderen Mitgliedsstaaten als auch bei den Ärzten als Empfänger von Bankdienstleistungen.

Diese Beschränkung kann auch nicht mit einer Verwaltungsvereinfachung, der Verhinderung von Umgehungshandlungen oder der Gewährleistung einer ausreichenden Deckung gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung der Umlageordnung wurde daher vom EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig erkannt.

Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H.
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