Nach § 542 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln.
Demnach sind auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens als Verfehlungen im Sinne des § 542 ABGB zu werten. Wenn sich daher jemand in der Absicht, den Willen eines Erblassers zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen hat, von dem er wusste, dass es nie errichtet wurde, damit der tatsächliche Erbe nicht zum Zuge kommt, tritt Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB ein.
Es kommt in Verlassenschaftsverfahren immer wieder vor, dass jemand gegen ein vorliegendes schriftliches Testament mit der Behauptung vorgeht, dass es ein späteres mündliches Testament gäbe, mit welchen er als Erbe eingesetzt worden wäre.
Im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist es aber nicht ratsam, solche falschen Behauptungen aufzustellen, wenn man weiß, dass es dieses mündliche Testament in Wirklichkeit nicht gibt. Man verliert damit auch allenfalls Pflichtteilsansprüche.
Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H.
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